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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter des Monats März 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Abschreibung auf Forderung an Organgesellschaft nicht steuerwirksam

2.

Keine Rückzahlung unberechtigter Steuererstattung auf gekündigtes Kto.

3.

Unternehmenskauf - Mängelhaftung

4.

Elektronische Übermittlung von Bilanzen

5.

GmbH-GF: Haftung wg. Masseschmälerung o. Zahlungen an Gesellschafter

6.

Kfz-Nutzung: 0,03 % oder 0,002 %?

7.

Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung

8.

Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei AGs

9.

Teilwertabschreibung auf Forderung des Besitzunternehmens

10.

VG Trier: Beitragserhebung der IHK Trier ist rechtmäßig

11.

BFH-Entscheidung: Grenzgänger-Besteuerung bei Dienstreisen

12.

Vorstellungsgespräch: Fragen zu Krankheiten

13.

Zuschüsse: "Versteckter" Lohn ist sozialversicherungspflichtig

14.

Zuordnung von Anschaffungskosten bei Kapitalerhöhung

15.

Kaufpreisreduzierung durch Vergleich als rückwirkendes Ereignis

16.

Steuerwirksames "Verschieben" des Zuflusses einer Abfindung zulässig



1. Abschreibung auf Forderung an Organgesellschaft nicht steuerwirksam

Kernproblem
Ein steuerliches Gestaltungsinstrument zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten rechtlich selbstständiger Unternehmen im Konzernverbund stellt die sog. Organschaft dar. Diese bewirkt, dass das steuerliche Einkommen bzw. der Gewerbeertrag der Organgesellschaft (i. d. R. Tochtergesellschaft) nicht von dieser selbst versteuert, sondern in das Einkommen bzw. den Gewerbeertrag des Mutterunternehmens (Organträger) einbezogen und von diesem versteuert wird. Allerdings "droht" (aus Sicht des Finanzamtes) eine Doppel-Berücksichtigung von Verlusten, wenn der Organträger auch noch Teilwertabschreibungen geltend macht.

Sachverhalt
Zwischen einer KG und ihrer 100 %igen Tochter-GmbH bestand in den Jahren 1998 bis 2001 eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die GmbH erwirtschaftete in diesen Jahren ausschließlich Verluste. Die KG stellte ihrer Tochtergesellschaft zur Finanzierung der verlustträchtigen Geschäftstätigkeit Darlehen zur Verfügung. Da die GmbH nicht in der Lage war, diese Darlehen zurückzuzahlen, nahm die KG in ihrem Jahresabschluss außerplanmäßige Abschreibungen auf den vollen Darlehensbetrag vor und machte entsprechende Teilwertabschreibungen auch steuerlich geltend.

Entscheidung
Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof versagten den Teilwertabschreibungen die steuerliche Anerkennung. Dabei verwies der BFH auf seine eigene gefestigte Rechtsprechung, wonach Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbeertrages durch entsprechende Hinzurechnungen zu neutralisieren sind, soweit sie betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen. Diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des BFH auf Forderungen übertragen. Soweit die Höhe der Teilwertabschreibung den Verlust der Organgesellschaft nicht übersteigt, soll unwiderlegbar vermutet werden, dass der Wertverlust durch Verluste der Organgesellschaft begründet ist. Daher ist die Abschreibung steuerlich wieder hinzuzurechnen.

Konsequenz
Die praktische Relevanz der Entscheidung für aktuelle Sachverhalte ist eher gering, denn einerseits setzt auch die gewerbesteuerliche Organschaft inzwischen einen Ergebnisabführungsvertrag voraus, so dass eine Finanzierung durch Verlustausgleich und nicht durch Darlehen erfolgt, und andererseits ist - jedenfalls bei Kapitalgesellschaften - die Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung gegenüber der Tochtergesellschaft mit steuerlicher Wirkung nicht mehr möglich (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG). Wichtig ist allerdings eine Randnotiz im BFH-Urteil: Hat eine Hinzurechnung auf eine Teilwertabschreibung in der Vergangenheit stattgefunden, so ist dafür Sorge zu tragen, dass künftige Gewinnerhöhungen (z. B. durch Zuschreibungen oder Forderungsverzichte) steuerlich ebenfalls neutralisiert werden.


2. Keine Rückzahlung unberechtigter Steuererstattung auf gekündigtes Kto.

Kernaussage
Ein Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steuererstattungen zurückzuerstatten.

Sachverhalt
Das klagende Kreditinstitut führte für eine GmbH ein Konto und kündigte dieses im Oktober 2004. 2 Tage vor der endgültigen Auflösung des Kontos im November 2004 überwies das beklagte Finanzamt eine Steuerrückerstattung der GmbH auf dieses Konto. Die Klägerin hinterlegte das Guthaben zunächst auf einem internen Verrechnungskonto und kehrte es später an den Insolvenzverwalter der mittlerweile insolventen GmbH aus. Später stellte der Beklagte fest, dass die Steuererstattung nicht rechtmäßig gewesen war und forderte das Geld von der Klägerin zurück. Als Begründung führte er an, die Klägerin sei als Leistungsempfängerin (§ 37 Abs. 2 AO) anzusehen. Diese Ansicht vertrat auch das Finanzgericht und wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Entscheidung
Ein Rückzahlungsanspruch des beklagten Finanzamtes gegen das klagende Kreditinstitut bestand nicht. Denn nicht die Klägerin, sondern die GmbH war Empfängerin der Leistung. Ist ein Kreditinstitut in den Zahlungsvorgang bei einer Steuererstattung involviert, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt mit befreiender Wirkung an den Kontoinhaber und nicht an die Bank leisten will. Diese ist dann nicht Leistungsempfängerin, sondern lediglich eine vom Steuerpflichtigen benannte Zahlstelle. Der BFH stellte klar, dass die Bank, die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen, jedenfalls dann als bloße Zahlstelle zwischen dem Finanzamt und ihrem Kunden fungiert, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an ihn auszahlt. Die Klägerin war auch hier lediglich Leistungsmittlerin. Zu dem Beklagten bestand gerade keine Leistungsbeziehung, so dass die Bank auch nicht in eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden war. Die Klägerin hat bei der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem Verrechnungskonto für den früheren Kontoinhaber gehandelt und die Zahlung nicht als Leistung an sich angesehen. Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, ob er an seiner in einem früheren Urteil angenommenen Rückzahlungsverpflichtung festhalten will: hier hatte die Bank nach Auflösung des Kontos einen eingehenden Erstattungsbetrag mit einer eigenen Forderung verrechnet.


3. Unternehmenskauf - Mängelhaftung

Kernaussage
Für das Vorliegen eines Unternehmensmangels kommt es auf das Unternehmen als Ganzes an, nicht auf die Mangelhaftigkeit einzelner zum Unternehmen gehörender Gegenstände. Ansprüche wegen Mängeln an einem Unternehmen unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine Haftung aus c. i. c. (§§ 311, 280 BGB) neben der kaufvertraglichen Gewährleistung ist abzulehnen.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte im Rahmen eines 100 %igen Share- Deals ein Unternehmen erworben. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass an dem Dach eines zum Unternehmen gehörenden Gebäudes ein Schaden aufgetreten war. Den Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Ausführung der Bedachung gegen den beklagten Verkäufer stützte die Klägerin auf Gewährleistungsrecht (§ 437 BGB) und daneben auf eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 311, 280 BGB). Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Mängelgewährleistung (§§ 437 Nr. 3, 440 Satz 1, 281 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1) aus dem abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag besteht nicht. Wegen der Gleichstellung eines 100 %igen Anteilserwerbs mit einem Unternehmenskauf ist das Sachmängelrecht (§§ 434 ff. BGB) anwendbar. Dabei ist nicht auf den einzelnen zum Unternehmen gehörenden Gegenstand abzustellen, sondern auf das Unternehmen als Ganzes. Der Mangel eines Einzelgegenstandes ist nur dann zugleich ein solcher des Unternehmens, wenn er auf dieses durchschlägt und z. B. dessen wirtschaftliche Grundlage erschüttert. Dies war bei dem Bedachungsschaden nicht der Fall. Als Konsequenz der Anwendbarkeit der Sachmängelhaftung ist auch im Rahmen der Verjährung nicht auf das einzelne Gebäude sondern auf das Unternehmen als Ganzes abzustellen, so dass eine zweijährige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auf den Unternehmenskauf Anwendung findet. Auch für eine Haftung aus c. i. c. (§§ 311, 280 BGB) ist neben dem Sachgewährleistungsrecht kein Anwendungsraum. Der Gesetzgeber wollte durch die Schuldrechtsmodernisierung das bestehende Nebeneinander unterschiedlicher Haftungssysteme beseitigen. Für Ansprüche aus dem Kauf einer fehlerhaften Sache gilt nur noch das Mängelgewährleistungsrecht. Wegen Mängeln an Einzelgegenständen, die nicht auf das Unternehmen durchschlagen, besteht keine Anwendungsmöglichkeit der Schadensersatznormen §§ 311, 280 BGB neben dem Sachgewährleistungsrecht. Die Mängelgewährleistung ist insoweit lex specialis und bildet eine abschließende Regelung.


4. Elektronische Übermittlung von Bilanzen

Grundlagen
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, haben bilanzierende Steuerpflichtige den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Das BMF-Schreiben vom 19.1.2010 nimmt hierzu Stellung:

Gegenstand der elektronischen Übermittlung
Die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. einer notwendigen Überleitungsrechnung lässt die bisher vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfallen. Die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechende Ansätze oder Bewertungen in der Handelsbilanz sind durch Zusätze oder Anmerkungen an die steuerlichen Vorschriften anzupassen ("Überleitungsrechnung") und ebenfalls durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Form und Inhalt der Datenübermittlung
Es ist der XBRL - Standard (= extensible Business Reporting Language) für die Übermittlung zu verwenden.

Härtefallregelung
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Ein Härtefall ist gegeben, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die technische Schaffung der Möglichkeiten einer elektronischen Übermittlung einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand bedeutet oder der Steuerpflichtige nach individuellen Kenntnissen oder Fähigkeiten nicht in der Lage ist, elektronisch zu übermitteln.

Folgen fehlender Datenübermittlung
Infolge fehlender elektronischer Datenübermittlung kann die Finanzverwaltung ein Zwangsgeld androhen und ggf. festsetzen.


5. GmbH-GF: Haftung wg. Masseschmälerung o. Zahlungen an Gesellschafter 

Einführung
Im Falle einer Krise der GmbH ist der Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG vorrangig verpflichtet, das verbliebene Gesellschaftsvermögen im Interesse der Gläubiger zu erhalten. Bei Verstoß gegen diese Pflicht kann er wegen Masseschmälerung oder Zahlungen an Gesellschafter von der GmbH in Anspruch genommen werden.

Verbot der Masseschmälerung/Schadensersatz
Das Verbot der Masseschmälerung wird aus der Pflicht zur Massesicherung abgeleitet und wurde zum Schutz der Gläubiger-Interessen im Gesetz verankert. Insbesondere sollen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife verhindert werden, um die verbliebene Masse für die Gläubiger zu sichern (§ 64 Satz 1 GmbHG). Im Übrigen soll einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH, die durch entsprechende Zahlungen an die Gesellschafter hervorgerufen wird, vorgebeugt werden (§ 64 Satz 3 GmbHG). Im Falle des Verstoßes gegen diese Pflichten ist der Geschäftsführer zur Erstattung der die Masse schmälernden Zahlungen verpflichtet; es schadet bereits einfache Fahrlässigkeit. Ein der Gesellschaft zustehender Ersatzanspruch wird durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Ausschluss der Haftung
Entsprechen die Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, ist der Geschäftsführer von der Haftung befreit (§ 64 Satz 2 GmbHG). Dies gilt insbesondere:

- für die weisungsgemäße Verwendung fremder Gelder zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung gem. § 266 StGB,

- für die Abführung fälliger Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialkassen zur Vermeidung einer Strafverfolgung nach § 266a StGB,

- für die vorrangige Erfüllung steuerlicher Abführungspflichten,

- sofern die veranlassten Zahlungen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen,

indem sie eine Sanierung ermöglichen oder dazu dienen, schwerwiegendere Schäden abzuwenden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Zahlung ist stets der Zweck des § 64 GmbHG - die Massesicherung sowie die Vermeidung der Befriedigung einzelner Gläubiger zum Nachteil der Gesamtgläubiger - zugrunde zu legen.

Haftung wegen Zahlung an Gesellschafter
Die zusätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 64 Satz 3 GmbHG für Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen, wurde mit Wirkung ab dem 1.11.2008 im Gesetz verankert. War die Zahlungsunfähigkeit jedoch auch unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes für den Geschäftsführer nicht erkennbar und weist er dies nach, tritt Entlastung ein.


6. Kfz-Nutzung: 0,03 % oder 0,002 %?

Einführung
Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch Arbeitnehmer unterliegt der Besteuerung. Im Rahmen der 1 %-Methode werden die privaten Fahrten mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz erfasst. Zusätzlich werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer besteuert. Der Arbeitnehmer kann hiervon im Gegenzug 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen.

Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer nutzte einen Dienstwagen für private Zwecke. Er führte im Jahr 2006 unstreitig 100 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch. Die pauschale Versteuerung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises erschien dem Arbeitnehmer angesichts der geringen Anzahl von Fahrten zu hoch. Er setzte daraufhin die seines Erachtens zu viel besteuerten Beträge als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt erkannte hingegen nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten Fahrten als Werbungskosten an (0,30 EUR je Entfernungskilometer).

Neues Urteil
Das FG Köln lässt zwar den erhöhten Ansatz von Werbungskosten nicht zu, setzt dafür aber den geldwerten Vorteil geringer an. Es begründet dieses für den Arbeitnehmer positive Urteil damit, dass die Besteuerung des geldwerten Vorteils lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers darstellt. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist daher auf die tatsächliche Nutzung des Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen, wenn diese erheblich von der als durchschnittlich angenommenen Nutzung (15 Tage pro Monat) zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweicht. Das FG berechnete den geldwerten Vorteil schließlich lediglich mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer.

Konsequenz
Das Urteil des FG ist zu begrüßen, da die pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte häufig den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Wichtig ist für die Praxis auch, dass das FG es für überzogen hält, die tatsächliche Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen selten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sollten prüfen, ob das Urteil für sie vorteilhaft ist. Abzuwarten bleibt, ob der BFH dem FG in der anhängigen Revision folgt.


7. Abzugsfähigkeit bei Dienstreisen mit Urlaub: Rechtsprechungsänderung

Kernfrage
Wird an eine Dienstreise noch ein privater Urlaub angehängt, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Kosten für den beruflichen Anteil. Problematisch waren insbesondere Kosten für die Hin- und Rückreise, da diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren. Die Finanzämter haben regelmäßig den Abzug mit Hinweis auf das so genannte Aufteilungsverbot versagt.

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte für 4 Tage eine Computer-Messe in den USA besucht und anschließend noch 3 Tage Urlaub dort verbracht. Die den 4 beruflichen Tagen zuzuordnenden Aufwendungen wurden vom Finanzamt zum Abzug zugelassen. Den Kosten für Hin- und Rückflug wurde hingegen die Anerkennung versagt, da sie auch privat veranlasst gewesen seien.

Entscheidung
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisekosen grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind die Anteile zu schätzen. Eine Aufteilung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn eine Trennung nach objektivierbaren Kriterien nicht möglich ist.

Konsequenz
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach hatte er dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen. Steuerpflichtige werden nunmehr Reisekosten in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bringen. Zudem wird das Urteil auch Auswirkungen auf andere gemischt veranlasste Kosten haben.


8. Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei AGs

Kernaussage
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob - anders als im GmbH-Recht - in der Aktiengesellschaft Beraterleistungen eine verdeckte Sacheinlage darstellen können und ob die Hilfserwägung zutrifft, dass die Einlageschuld jedenfalls wegen Hin- und Herzahlens nicht getilgt ist.

Sachverhalt
Die Beklagten, eine Beratungsfirma und deren 100 %ige Tochtergesellschaft, sind im Rahmen von Sanierungen tätig. Zum Konzept der Beklagten gehört es, dass sich das Mutterunternehmen wirtschaftlich bei Kunden der Tochtergesellschaft engagiert, wenn sich dies im Einzelfall als sinnvoll erweist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eurobike AG, die die beklagte Tochterfirma gegen ein monatliches Pauschalhonorar für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts und die Begleitung bei der Umsetzung engagiert. Teil des Konzepts war eine Kapitalerhöhung, in deren Verlauf die beklagte Muttergesellschaft einen Großteil der neuen Aktien übernahm. Nach dem Scheitern der Sanierung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Kläger von den Beklagten Zahlung von mehr als 2,6 Mio. EUR. Er begründete dies damit, dass das beklagte Mutterunternehmen trotz Zahlungen von rd. 3,4 Mio. EUR ihrer Einlagenschuld nicht erfüllt habe. Sie habe sich die dafür erforderlichen Mittel von ihrer Tochtergesellschaft verschafft, die wiederum diese Mittel als Beratungshonorare von der Eurobike AG erhalten hatte. Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG hatte ihr gegen das beklagte Mutterunternehmen stattgegeben. Der BGH wies die Klage insgesamt ab.

Entscheidung
Der BGH hat - wie schon in dem die GmbH betreffenden "Qivive"-Urteil - entschieden, dass Dienstleistungen, wie sie mit der Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht werden, auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckten Sacheinlagen darstellen. Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind nicht sacheinlagefähig. Die Vorschriften über Sacheinlagen können mit ihnen nicht umgangen werden. Die Zahlungen des Beratungshonorars durch die Eurobike AG und die nachfolgenden Einlagezahlungen durch die beklagte Muttergesellschaft stellen auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die AG in der Form des Her- und Hinzahlens dar. Die Gesellschaft finanziert die Einlage nicht, wenn sie für ihre Zahlungen an den Einlageschuldner oder ein von ihr abhängiges Unternehmen eine entsprechend werthaltige Beratungsleistung erhält.


9. Teilwertabschreibung auf Forderung des Besitzunternehmens

Kernproblem
Gerät eine GmbH in eine wirtschaftliche Krise, können häufig Darlehensansprüche nicht mehr vollständig und zeitgerecht bedient werden. Dies gilt insbesondere für Darlehen von Gesellschaftern, deren Befriedigung gesetzlich und ggf. auch vertraglich (z. B. durch Rangrücktritt) erschwert ist. Hält der Gläubiger die Forderung in einem steuerlichen Betriebsvermögen, stellt sich die Frage, ob und wann er auf die Forderungen Teilwertabschreibungen vornehmen kann.

Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtete ein Grundstückseigentümer ein Betriebsgebäude an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er zugleich war. Die GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, bevor ihre Tätigkeit zum 31.12.1994 eingestellt und die GmbH schließlich im Folgejahr liquidiert wurde. Zuvor hatte die GmbH bereits die Pachtzahlungen an den Vermieter nur unregelmäßig geleistet, so dass im Verlaufe der Jahre hohe Verbindlichkeiten aufliefen. Der Verpächter hatte auf seine Pachtforderungen bereits in den Jahren 1992 und 1993 Teilwertabschreibungen vorgenommen. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Abschreibungen erst zum 31.12.1994 an, weil es der Gesellschafter zuvor selbst in der Hand gehabt habe, die Zahlungsverpflichtungen aus dem Pachtvertrag zu erfüllen.

Entscheidung
Der BFH löst den Fall differenzierter: Allein die faktische Möglichkeit des Gesellschafters, für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu sorgen, stehe einer Teilwertabschreibung nicht entgegen. Vielmehr müsse der Teilwert der Forderung nach kaufmännischen Gesichtspunkten ermittelt werden. Für den hier vorliegenden Fall einer Betriebsaufspaltung gelte jedoch eine Besonderheit: Da Besitz- und Betriebsunternehmen wirtschaftlich eng verflochten seien, müsse eine (zweifache) Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Zum einen seien die Beteiligung an und die Forderungen gegenüber der Betriebsgesellschaft nach gleichen Maßstäben zu bewerten. Zum anderen seien hierfür die Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen zugrunde zu legen. Wenn sich hiernach ergebe, dass ein gedachter Erwerber für die Beteiligung nur einen unter dem Buchwert liegenden Preis zahlen würde, sei auch eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung gerechtfertigt.

Konsequenz
Mit dem Urteil bestätigt der BFH seine Rechtsprechung: Beteiligung und Forderung sind 2 unterschiedliche Wirtschaftsgüter. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen beide nach denselben Kriterien zu bewerten sind. Während dies bisher nur für den Fall der Betriebsaufspaltung entschieden war, dehnt der BFH den Anwendungsbereich nun auf alle Fälle der ehemals eigenkapitalersetzenden Darlehen aus. Offen ist hingegen, ob dies nach aktueller Rechtslage für alle Gesellschafterdarlehen gilt, da das bisherige Eigenkapitalersatzrecht im Jahr 2008 durch das MoMiG abgeschafft wurde.


10. VG Trier: Beitragserhebung der IHK Trier ist rechtmäßig

Kernfrage/Rechtslage
Für Gewerbetreibende besteht eine Zwangsmitgliedschaft in der für sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Diese erhebt aufgrund eigenen Rechts Beiträge, die je nach IHK unterschiedlich hoch und unterschiedlich zusammengesetzt sein können. Das Verwaltungsgericht Trier hatte nunmehr über die Höhe, Zusammensetzung und grundsätzliche Beitragserhebungsberechtigung der IHK Trier zu entscheiden.

Entscheidung
Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammensetzen. Letzterer berechnet sich aus dem Gewerbeertrag multipliziert mit einem Hebesatz. Dadurch werden umsatzstärkere Unternehmen höher belastet als Betriebe mit schwächerem Umsatz. Hiergegen klagten Unternehmen, die darin einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht sahen. Durch ihre mit Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Außerdem rügten sie unwirtschaftliches Finanzgebaren der IHK außerhalb der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Bereich der IHK Trier mit dem höchsten Umlagehebesatz in Rheinland-Pfalz wesentlich höhere Kosten für die Wirtschaftsförderung entstünden als in den anderen Kammerbezirken. Das VG wies die Klagen ab. Zum einen sei die Zwangsmitgliedschaft in der IHK weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der IHK stehe im Rahmen der ihr eingeräumten Selbstverwaltung ein weiter Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführe, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Für eine Überschreitung der äußersten Grenzen des Spielraums gebe es keine Anhaltspunkte. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle habe sich aber auf die Prüfung zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten sind.

Konsequenz
Unabhängig davon, dass es sich um eine rheinland-pfälzische Entscheidung handelt, dürfte ihr Sachverhalt zur Verallgemeinerung geeignet sein. Der den IHK´s mit der Entscheidung eingeräumte weitreichende Handlungsspielraum dürfte die Handhabung der Beitragserhebung weitestgehend absichern. Ob die Entscheidung einer Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht standhält, bleibt abzuwarten. Die Berufung ist zugelassen.


11. BFH-Entscheidung: Grenzgänger-Besteuerung bei Dienstreisen

Kernaussage
Grenzgänger werden unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert. Zu diesen Voraussetzungen gehört es, dass sie regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren. Von einer solchen Regelmäßigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn eine bestimmte Anzahl von so genannten Nichtrückkehrtagen überschritten wird. Welche Tage als Nichtrückkehrtage zu qualifizieren sind, hat der BFH jetzt in 3 Präzedenzfällen klargestellt.

Sachverhalt
Im ersten Fall ging es um einen Franzosen, der als Außendienstmitarbeiter bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt war. Bedingt durch seine Tätigkeit war er nicht nur am Sitz der Gesellschaft, sondern auch außerhalb der im Abkommen definierten Grenzzone und in Drittstaaten tätig. Der zweite Fall hatte einen ähnlich gelagerten Sachverhalt. Der deutsche Vorstand einer schweizerischen AG unternahm an ca. 60 Tagen im Jahr Dienstreisen. Anders als im Abkommen mit Frankreich, kennt das Abkommen mit der Schweiz keine Grenzzone. Außerdem verdrängt die Grenzgängerregelung in Artikel 15a Schweiz die Regelung zur Behandlung von Bezügen leitender Angestellter in Artikel 15 Abs. 4 DBA. Im letzten vom BFH entschiedenen Fall ging es im Kern um genau dieses Problem. Der in Deutschland lebende Vorstand einer schweizerischen AG begehrte die Besteuerung am Sitz der Gesellschaft nach Art. 15 Abs. 4, welche vom FA wegen regelmäßiger Rückkehr an den deutschen Wohnsitz verweigert wurde.

Entscheidung
Die Grenzgängerregelung des DBA Frankreich wurde durch den BFH auf der Basis einer im Februar 2006 getroffenen Verständigungsvereinbarung ausgelegt. Danach führen auch eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zu einer Nichtrückkehr, soweit der Arbeitnehmer während des ganzen Tages außerhalb der Grenzzone tätig geworden ist. Gleiches gilt für Rückreisetage bei mehrtätigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone. Kurzzeitige Tätigkeiten innerhalb der Grenzzone schließen eine Nichtrückkehr allerdings aus. Reisezeiten zählen dabei nicht zum "Tätigwerden". Sie gelten als bloße Transferzeiten. Das DBA Schweiz wird hier anders ausgelegt. Da es keine Grenzzone kennt, werden eintägige Dienstreisen nicht als Nichtrückkehrtage gewertet. Dies gilt auch für Rückreisetage von mehrtätigen Dienstreisen. Dienstreisen an Wochenend- und Feiertragen werden nach beiden DBA nicht als Nichtrückkehrtage gewertet, und zwar auch nicht bei Geschäftsführern. Maßgeblich sind nach Auffassung des BFH nur die Tage, an denen eine Arbeitsleistung nach Vertrag geschuldet wird. Das gleiche gilt für Krankheitstage. Andererseits werden auch solche Arbeitstage, an denen wegen höherer Gewalt keine Rückkehr an den Wohnort erfolgen kann, als Nichtrückkehrtage qualifiziert. In seiner Entscheidung zum DBA Schweiz stellt der BFH klar, dass die Tätigkeit von leitenden Angestellten als Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft fingiert wird. Dies gelte auch in Bezug auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung, obwohl es nicht eindeutig aus dem Wortlaut in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d) hervorgeht. Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass die Tätigkeit so abgegrenzt ist, dass sie nur Aufgaben außerhalb des Sitzstaates umfasst.


12. Vorstellungsgespräch: Fragen zu Krankheiten

Kernfrage/Rechtslage
In Vorstellungsgesprächen sind Fragen nach Krankheiten höchst problematisch. In der Regel sind sie nur dann zulässig, wenn es sich um besonders schwere Krankheiten handelt oder eine Krankheit einer Beschäftigung entgegen stünde. Fragen nach einer Behinderung sind unzulässig, weil sie diskriminierend i. S. d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob Fragen nach Krankheiten deshalb diskriminierend und unzulässig sein könnten, weil sie Rückschlüsse auf eine Behinderung zulassen.

Entscheidung
Der Kläger war in einem Vorstellungsgespräch für eine Biologen- oder Tierarztstelle zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien vom Arbeitgeber gefragt worden, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Außerdem forderte der Arbeitgeber, dass der Bewerber unterschrieb, dass dies nicht der Fall sei und deutete an, er vermute, dass der Bewerber Anzeichen einer chronisch verlaufenden Erkrankung zeige. Schlussendlich teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass er ihn nicht einstellen werde, woraufhin dieser auf eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz klagte, weil er wegen einer ihm unterstellten Behinderung abgelehnt wurde. Der Arbeitgeber verteidigte sich insbesondere mit zu hohen Gehaltsforderungen des Klägers. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Arbeitgeber nicht nach einer Behinderung, sondern nur nach Krankheiten gefragt habe. Diese Entscheidung hob das Bundesarbeitsgericht auf. Dem Landesarbeitsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass eine Diskriminierung schon deshalb ausscheide, weil der Arbeitgeber nur nach Krankheiten und nicht nach einer Behinderung gefragt habe. Ausreichend sei, dass die Frage geeignet sei, auf eine Behinderung abzuzielen, so dass eine Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung in Betracht komme. Allerdings seien weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich.

Konsequenz
Fragt der Arbeitgeber einen Bewerber im Vorstellungsgespräch nach Krankheiten, die häufig zu einer Behinderung führen, kann bei Ablehnung des Bewerbers eine Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung vorliegen. Für eine unzulässige Diskriminierung reicht es aus, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals nur annimmt.


13. Zuschüsse: "Versteckter" Lohn ist sozialversicherungspflichtig

Kernfrage/Rechtslage
Um Lohnkosten zu sparen, werden feste Gehaltsbestandteile bzw. Teile des Festgehalts gelegentlich so interpretiert, dass sie als steuerfreie Zuschüsse ausgezahlt werden können. Soweit dies zulässig ist, stellt sich die Frage, inwieweit mit der Steuerfreiheit die Sozialversicherungsfreiheit einhergeht. Über die Frage, ob die Steuerfreiheit einer Zuschusszahlung deren Sozialversicherungsfreiheit zur Folge hat, hatte das Hessische Landessozialgericht zu entscheiden.

Entscheidung
Ein Steuerberater hatte eine Vollzeitkraft zunächst mit 1.100 EUR brutto eingestellt. Dann jedoch zahlte er 2 Jahre lang einen Bruttolohn von nur 500 EUR, gewährte aber einen steuerfreien Zuschuss von 700 EUR für doppelte Haushaltsführung (maximal zulässig für 2 Jahre). Nach dieser Zeit erhielt die Mitarbeiterin 1.600 EUR brutto. Da die Summe von 500 EUR brutto plus 700 EUR Zuschuss in etwa der Größenordnung des vorher und nachher gezahlten Gehalts entsprach, entschied das Gericht, dass dieser Gehaltsbestandteil anstelle von Gehalt geflossen sei, um Lohnkosten zu sparen. Zwar seien Zuschüsse zur doppelten Haushaltsführung 2 Jahre steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, wie einzelfallabhängig sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen vorzunehmen sind. Insbesondere lässt die steuerrechtliche Beurteilung keine sicheren Rückschlüsse auf die sozialversicherungsrechtliche zu.


14. Zuordnung von Anschaffungskosten bei Kapitalerhöhung

Kernproblem
Bei einer Veräußerung von Anteilen ergibt sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis (abzüglich Veräußerungskosten) und dem Buchwert bzw. den Anschaffungskosten der Anteile. In Einzelfällen kann die Zuordnung der Anschaffungskosten zu den einzelnen Anteilen Probleme bereiten. Dies ist steuerlich von Bedeutung, wenn entweder nicht alle Anteile veräußert werden oder nicht die gesamten veräußerten Anteile steuerverhaftet sind.

Sachverhalt
Ein Gesellschafter war im Jahr 1994 mit rd. 3 % (nach damaliger Rechtslage nicht wesentlich) am Kapital einer GmbH beteiligt. Allerdings waren rund die Hälfte seiner GmbH-Anteile als sog. einbringungsgeborene Anteile steuerverhaftet. Im Jahr 1994 nahm die GmbH 2 Kapitalerhöhungen vor, an denen auch der betroffene Gesellschafter teilnahm. Er leistete für die neu übernommenen Anteile Einlagen, die über das anteilige Stammkapital hinausgingen. Die dabei gezahlten Aufgelder überstiegen die im Vermögen der GmbH bestehenden stillen Reserven. Im gleichen Jahr veräußerte der Gesellschafter einen Teil seiner Anteile - darunter auch sämtliche steuerverstrickten Anteile. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns rechnete der Gesellschafter einen Teil der im Jahr 1994 gezahlten Aufgelder (Überpreise) auch den Alt-Anteilen als nachträgliche Anschaffungskosten zu.

Entscheidung
Mit dieser Auffassung konnte sich der Gesellschafter vor dem Bundesfinanzhof nicht durchsetzen. Die BFH-Richter argumentierten dabei streng formal: Die Aufgelder seien für die im Rahmen der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Anteile gezahlt worden und stellten damit eine Gegenleistung für diese Anteile dar. Die Annahme einer verdeckten Einlage scheide damit aus. Dies gelte auch für die mitbezahlten "Überpreise".

Konsequenz
Das BFH-Urteil ist ein harter Schlag für die betroffenen Verkäufer. Durch einen Gestaltungsfehler wurde eine vermeidbare - und systematisch eigentlich unzutreffende - Steuerbelastung ausgelöst. Restlos zu überzeugen vermag das Urteil nicht, denn im umgekehrten Fall einer Kapitalerhöhung mit zu geringem Aufgeld wäre nach der sog. Wertabspaltungstheorie ein Teil der stillen Reserven in den Alt-Anteilen auf die neu erworbenen Anteile abgespalten worden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Kapitalmaßnahmen, selbst wenn hieran nur bestehende Gesellschafter teilnehmen, stets mit besonderer Vorsicht geplant und durchgeführt werden müssen.


15. Kaufpreisreduzierung durch Vergleich als rückwirkendes Ereignis

Kernproblem
Werden Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert, so unterliegt der Veräußerungsgewinn - unabhängig vom Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung - regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Veräußerung der Besteuerung. Dies gilt auch dann, wenn die Anteile steuerlich im Privatvermögen gehalten werden. Problematisch wird der Fall immer dann, wenn der tatsächlich vereinnahmte Preis für die Anteile von der zunächst getroffenen vertraglichen Vereinbarung abweicht. Hier stellt sich stets die Frage, ob derartige Ereignisse steuerliche Rückwirkung entfalten und die Höhe des Veräußerungsgewinns nachträglich verändern können.

Sachverhalt
Eine Stadt war alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Die GmbH war durch Einbringung des ehemaligen Stadtwerke-Eigenbetriebs der Stadt entstanden, so dass die GmbH-Anteile als einbringungsgeborene (und damit steuerverhaftete) Anteile zu qualifizieren waren. Im Jahr 2002 veräußerte die Stadt 49 % der GmbH-Anteile an einen Investor zum Kaufpreis von 64 Mio. EUR. Der Veräußerungsgewinn i. H. v. 45 Mio. EUR unterlag der Kapitalertragsteuer i. H. v. 10 %, die die Stadt ordnungsgemäß anmeldete und abführte. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Vertragsauslegung (Beteiligung am Verlust von 2 Tochtergesellschaften). Diesen Streit legten die Beteiligten im Jahr 2005 durch einen außergerichtlichen Vergleich bei. Im Zuge dieses Vergleichs wurde der ursprüngliche Kaufpreis um 14 Mio. EUR reduziert. Die Stadt beantragte daraufhin eine Reduzierung der Kapitalertragsteuer um 10 % der Kaufpreisminderung.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab der Stadt Recht und nahm im vorliegenden Fall ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung an. Vergleichbare Fälle, in denen der Kaufpreis aufgrund von Streitigkeiten der Vertragsparteien oder aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten des Käufers tatsächlich geringer ausfiel als im ursprünglichen Vertrag vereinbart, hatte der BFH bereits in der Vergangenheit mit gleichem Ergebnis entschieden. Entscheidend für die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses sei, dass die Gründe für die Änderung des Kaufpreises bereits im ursprünglichen Kaufvertrag angelegt seien. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da gerade der Vertragsinhalt Gegenstand des Streits zwischen den Parteien war.

Konsequenz
Der Bundesfinanzhof setzt mit der vorliegenden Entscheidung konsequent seine Linie fort, indem er den Begriff des rückwirkenden Ereignisses bei einmaligen Veräußerungstatbeständen weit auslegt. Nur so lässt sich eine systematisch befriedigende und der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung des Veräußerers erreichen. Würden nachträgliche Kaufpreisminderungen nicht berücksichtigt, würde im Ergebnis ein rein fiktiver Gewinn besteuert.


16. Steuerwirksames "Verschieben" des Zuflusses einer Abfindung zulässig

Kernproblem
Abfindungen an Arbeitnehmer, z. B. aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Als "sonstige Bezüge" sind sie in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.

Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) vereinbarte anlässlich ihrer betriebsbedingten Kündigung im Jahr 2000 mit ihrem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch, der gemäß Sozialplan zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig war. Kurz vor dem Fälligkeitstermin vereinbarten die Klägerin und ihr Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung in 2 Raten. Die erste Rate wurde im Jahr 2000 ausgezahlt, die zweite Rate im Jahr 2001. Hierdurch sollte eine für die Arbeitnehmerin insgesamt geringere Einkommensteuerbelastung erreicht werden. Die Klägerin erfasste den Restabfindungsbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung 2001. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die gesamte Abfindung im Jahr 2000 zu erfassen sei, da die Klägerin aufgrund der Regelungen des Sozialplans bereits mit ihrem Ausscheiden wirtschaftlich über die Abfindung verfügen konnte.

Entscheidung des BFH
Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin und erfasste den steuerpflichtigen Zufluss der Teilabfindung im Jahr 2001. Zwar sei das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Zufluss der Abfindungszahlungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Abfindungsbetrag voraussetze. Diese ergäbe sich aber nicht aus den Regelungen des Sozialplans, der die Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ausscheidens im Jahr 2000 festlegte. Für die Frage der Vorrangigkeit von Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Regelungen gelte nach herrschender Meinung das Günstigerprinzip. Die Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich im Streitfall aus der von der Klägerin begehrten günstigen steuerlichen Auswirkung. Zudem stellte der BFH noch einmal klar, dass es den beteiligten Parteien freisteht, wie sie den Erfüllungszeitpunkt einer Geldforderung zivilrechtlich und steuerrechtlich gestalten. Dass die Vertragsparteien den Eintritt der Fälligkeit vor dem ursprünglichen Fälligkeitstermin gemäß Sozialplan im Interesse einer günstigeren steuerlichen Gestaltung zeitlich nach hinten verschieben, ist Ausfluss der rechtlichen Gestaltungsfreiheit und stellt regelmäßig keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar.

Konsequenz
Die Argumentation des BFH dürfte auch in den Fällen zu Rate gezogen werden, in denen ähnliche (steuerlich motivierte) Vertragsgestaltungen bislang seitens der Finanzverwaltung mit Hinweis auf steuerlichen Gestaltungsmissbrauch grundsätzlich abgelehnt wurden.





Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


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